Post view

Kaninchenqualen in Kissing: Metzgerei Josef Asam GmbH zuständig

Hi ihr Lieben!

Wir haben hier gerade neue Rechercheergebnisse zu der Josef Asam GmbH alias Asamhof GbR.

Und zwar handelt es sich bei der "Kaninchenfarm" tatsächlich um eine Schlachterei - das ist auch der Beruf des namengebenden (Teil)-Inhabers.

Das Entbluten galt und gilt also als Schlachtung. Nach Tierschutzgesetz §4a (1) muss ein Wirbeltier vor Beginn der Entblutung betäubt werden.

Zwar ist das Verfahren gleich (Injektion, Venenkatheter), aber nicht relevant.

Juristisch muss man sich also wohl auf die Blutinfusion konzentrieren - und natürlich auf die nachfolgende Verwertung der toten Kaninchen.

Bei der Provokation von Antikörpern durch die Xeno-Infusion kann als einschlägig gelten:

§ 6 (1) Verboten ist das vollständige oder teilweise Amputieren von Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von Organen oder Geweben eines Wirbeltieres.

 Für Blut gelten besondere Regelungen, die im Rahmen der Paragraphen zu Tierversuchen definiert sind. 

Für die Schlachtung zur Entnahme gemäß §6 (4), also zum "Anlegen von Kulturen oder der Untersuchung isolierter Organe, Gewebe oder Zellen" sind diverse Rahmenbedingungen  erforderlich; z.B. auch die Inpflichtnahme eines Tierschutzbeauftragten.

 

Für Tierversuche gelten diese Regeln nicht (§6a) , sondern 

z.B. die Erfordernis,

5. Abschnitt § 7 dass sie 1. zum Vorbeugen, Erkennen oder Behandeln von Krankheiten etc physiologischer Zustände oder Funktionen bei Mensch oder Tier dienen

oder 4. Grundlagenforschung.

Mit der Einschränkung:

"Bei der Entscheidung, ob Tierversuche unerlässlich sind, ist insbesondere der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse zugrunde zu legen und zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren errreicht werden kann.

EiNSCHLÄGIG! Das Anti.HumanSerum hat lediglich eine Verbesserungsfunktion, ist aber im Hauptprodukt Test nicht notwendig. Es gab auch 2005 bereits vorliegende Verfahren, um die Ziele zu erreichen, die mit Anti-Human-Serum nun etwas besser erreicht werden können.

Zudem ist für Tierversuche ohne Genehmigungspficht geregelt, dass die Anerkennung eines Tierversuchs auf andere Tiere ausgeweitet werden kann (z.B. im Fall der Kaninchen auf die Flussschwanzkrebse) (§8a).

Mittlerweile gibt es zudem andere Verfahren, die auch die Optimierungsfunktion der Antigene/Antikörper übernehmen können.

§7 (3): "Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden".

Wir sehen hier den Zusammenhang mit den "Azymen" von Richard Lerner - aber auch, dass der Umfang der Anti-Serum-Gewinnung nicht wissenschaftlichen Zwecken diente. 2006 waren die Forschungen zum Thema bereits abgeschlossen und in Folge die Gewinnung von Anti-Seren insbesondere im einschlägigen Fall nur Produktoptimierungen, da die Antikörper bestehende Erkennungsverfahren nur vereinfachten - .also gerade eine nicht-wissenschaftliche oder fachgebundene Nutzung von Erkennungsverfahren ermöglichten. Und tatsächlich hat man in der Neuregelung von 2006 auch die ethische Vertretbarkeit aus genau dem Grund auch für entsprechende Verfahren eingeführt. 

Für die Anzahl der getöteten Kaninchen und die sechswöchige Länge des Versuchs gibt es keine ethische adäquate Rechtfertigung in der Wissenschaft.

Wenn die Behandlung der Kaninchen als Tierversuch gilt, muss es nach §8 (2) einen "Antrag auf Genehmigung eines Versuchsvorhabens" geben, der "schriftlich bei der zuständigen Behörde" eingereicht wurde, mit wissenschaftlicher Begründung ($ 8, 1.; Nachweis der Voraussetzung nach (3) Nr. 1, sowie (3) 2 bis 4; und (3) 5 (jeweils einzelne Begründungen)

Weiterhin darf der Versuch nicht genehmigt werden, ohne dass wissenschaftlich begründet ist, dass "(1b) das angestrebte Versuchsergebnis trotz Ausschöpfung der zugänglichen Informationsmöglichkeiten nicht hinreichend bekannt ist oder die Überprüfung eines hinreichend bekannten Ergebnisses durch einen Doppel- oder Wiederholungsversuch unerlässlich ist"

Zudem muss natürlich "der verantwortliche Leiter des Versuchsvorhabens und sein Stellvertreter die erforderliche fachliche Eignung insbesondere hinsichtlich der Überwachung der Tierversuche haben" (ohne Hinweise auf Bedenken etc.)

Es muss einen Tierschutzbeauftragten geben (§8 (3) 3 und (3) 4 sodass "Die Anforderungen des § 2 entsprechende Unterbringung und Pflege einschließlich der Betreuung der Tiere sowie ihre medizinische Versorgung sichergestellt ist".

Zudem gilt: § 8 (5) "Die Genehmigung ist zu befristen."

 

Warum es wichtig, ist, was in der Farm genau stattfindet - bzw. dass es sich nicht um Imfpungen handelt:

Diese (ausführliche) Genehmigung wird NICHT benötigt nach (7) 2.:

bei Versuchsvorhaben, die als Impfungen, Blutentnahmen oder sonstige diagnostische Maßnahmen nach bereits erprobten Verfahren an Tieren vorgenommen werden und

1) der Erkennung von Krankheiten ... dienen

b) der Prüfung von Seren, Blutzubereitungen, Impfstoffen, Antigene oder Testallergenen im Rahmen von Zulassungsverfahren oder Chargenprüfungen dienen

Auf (7) 2 scheint sich die Asamhof GbR zu stützen.

Wir denken aber, dass (7) nicht einschlägig ist.

-Die Immunisierung ist keine Impfung!

-Sie wird mehrfach wiederholt, um die wirtschaftliche Ausbeute zu verbessern!

-Sie ist nicht diagnostisch!

(7) betrifft die Entnahme von Blut, aber nicht die Manipulation des Bluts im lebendigen Tier. 

Die Kaninchen dürften also genehmigungsfrei auf ihren Gesundheitszustand geprüft werden vor Infusion, aber die Infusion selber hat keinen diagnostischen Zweck.

Auch die Antigene/Antikörper, die letztlich gewonnen werden, erfüllen nur Vereinfachungszwecke, aber keinen diagnostischen, den ausschließlich sie leisten können - da wir diese Ergebnisse bereits haben (Blutstruktur und Rhesusfaktoren)!

Die Präzipitiv-Immunisierung und die aktive Manipulation des körpereigenen Bluts fällt nicht unter §8 (7).

 

 Tierschutzrecht Alt und NEU Änderungen seit 2006

Im Tierschutzrecht, so wie man es noch bei Wikipedia oder anderen öffentlichen Medien findet, wird unterschieden zwischen streng genehmigungspflichtigen Tierversuchen und solchen, die einer vereinfachten Regelung unterliegen. Dazu gehören im alten Recht auch noch 

Tierversuche, 

a)

zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen.

 

Auch dort gilt, dass es für den Versuch kein Alternativverfahren geben darf. Das ist aber seit 2006 obsolet und durch eine neue Fassung des Gesetzestext ersetzt. Diese nimmt diese Versuche in einem separaten Paragraphen auf und verbietet sie außer bei Alternativlosigkeit (wie früher) und ethischer Unverhältnismäßigkeit:

Es ist offensichtlich, dass die Präzipitiv-Immunisierung und gewerbliche Ausschlachtung von Zigtausend Kaninchen pro Jahr für eine marginale Verbesserung bekannter Methoden, eigentlich nur für die höhere Verkäuflichkeit von Tests, nicht akzeptabel bzw. unverhältnismäßig ist.

Alte Fassung: § 8a:

(1) Die Erteilung der Genehmigung erfolgt in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren, wenn es sich bei dem Versuchsvorhaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 um ein Vorhaben handelt,

3.

das ausschließlich Tierversuche nach § 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 zum Gegenstand hat, die nach bereits erprobten Verfahren

a)

zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen oder

b)

zu diagnostischen Zwecken

vorgenommen werden.

 

§ 7 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder 2 (Alte FASSUNG!)

Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens setzt voraus, dass für die bereits erprobten Verfahren gilt, dass die UNERLÄSSLICH sind: 

 

(2) Bei der Entscheidung, ob ein Tierversuch unerlässlich ist, sowie bei der Durchführung von Tierversuchen sind folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Der jeweilige Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse ist zugrunde zu legen.

2.

Es ist zu prüfen, ob der verfolgte Zweck nicht durch andere Methoden oder Verfahren erreicht werden kann. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob zur Erreichung des mit dem Tierversuch angestrebten Ergebnisses eine andere Methode oder Versuchsstrategie, die ohne Verwendung eines lebenden Tieres auskommt und die nach dem Unionsrecht anerkannt ist, zur Verfügung steht.

 

 

NEUE FASSUNG

(Letzte) Neubekanntmachung 2006

BGBI. I (Bundesgesetzblatt)  

„aufgrund des Artikels 4 des Gesetzes über die Reform hufbeschlagrechtlicher Regelungen und zur Änderung tierschutzrechtlicher Vorschriften vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 900) wird nachstehend der Wortlaut des Tierschutzgesetzes in der seit dem 25. April 2006 geltenden Fassung bekannt gemacht“.

 

Erweiterung um §7 (3):

Versuche an Wirbeltieren dürfen nur durchgeführt werden, wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck

ethisch vertretbar

sind. Versuche an Wirbeltieren, die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden führen, dürfen nur durchgeführt werden, wenn die angestrebten Ergebnisse vermuten lassen, dass sie für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung sein werden. 

 

 GESETZESTEXT 2006

Zum Abschnitt 7, „Eingriffe und Behandlungen zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen

                                                                         §10a

Zur Herstellung, Gewinnung, Aufbewahrung oder Vermehrung von Stoffen, Produkten oder Organismen dürfen ! Eingriffe oder Behandlungen an Wirbeltieren, die mit Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sein können !, nur ! vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des §7 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wer Eingriffe oder Behandlungen vornehmen will, hat diese spätestens zwei Wochen vor Beginn der zuständigen Behörde anzuzeigen“. ...

 

= Erweiterung der Tierversuchsverbote in Abhängigkeit ihrer ethischen Vertretbarkeit: „wenn die zu erwartenden Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere im Hinblick auf den Versuchszweck ethisch vertretbar“ sind. Bei 36.000 Kaninchen und kontinuierlicher Zerstörung des Blutkreislaufs und der Zellfunktionalität durch allergieähnlich wirkende Antigene? Ne jamais! 

Vermutlich aufgrund der neuen wissenschaftlichen Entwicklungen und Auszeichnungen im Zeitraum hat das Tierschutzgesetz eigentlich sofort einen Riegel vor die Blutausbeute durch die vereinfachte Eiweißanalyse geschoben. 

 

 

Alle Versuche müssen angemeldet und im ausführlichen oder vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Das Ministerium muss also mindestens wissen, was, wann und wieviele Tiere, sowie selbst bei dem vereinfachten Antragsverfahren, warum §7 (2) und(3) angeblich erfüllt sind. 

Zudem muss ein Tierschutzbeauftragter benannt sein, der wiederum mit med. oder nat. ein Hochschulstudium abgeschlossen haben muss oder eine „passende Berufsausbildung“, für die dann eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. 

Falls dadurch der Inhaber die Versuche durchführt, muss ein weiterer Tierschutzbeauftragter ernennt werden, ebenfalls med. oder nat./biol..

Wir haben jetzt beim Ministerium, das Tierversuche (mit Begründung, ausführlich oder nur für den Rechtsgrund der Verfahrensvereinfachung – also was genau es ist (und warum § 7 (2)(3) angeblich erfüllt)) aufgrund ausführlicher Darlegungen genehmigt oder ablehnt, nachgefragt, welche Anträge zur Kaninchen-Immunisierung und Entblutung dort von den einschlägigen Unternehmen eingereicht wurden, wobei man sich auf § 4 GG zur Informationsfreiheit und Auskunftspflicht der Behörden berufen kann (oder Art. 39 Bayerisches Datenschutzgesetz (allgemeines Auskunftsrecht), über Art. 3 Bayerisches Umweltinformationsgesetz oder über § 2 Verbraucherinformationsgesetz  )

 

LOVE

die Miri im Auftrag von allen GT Kaninchen und Meerschweinchen Hasiom und anderen Flachgesichtigen 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mira 22 hours ago 0 26
Post info
Rate
1 votes
Actions
Recommend